§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verband ist Landesverband im Sinne des § 4 der Satzung des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (im folgenden dbv). Er führt den Namen „Landesverband
    Sachsen e.V. im Deutschen Bibliotheksverband e.V.“ (im folgenden LV).
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr des LV ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

  1. Der Verband hat den Zweck, die Belange von Kultur, Bildung und Wissenschaft im Freistaat Sachsen zu unterstützen. Die erfolgt durch die aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens. Er vertritt die gemeinsamen Angelegenheiten der Bibliotheken und berät die Stellen und Körperschaften gutachterlich, deren Arbeitsbereich das Bibliothekswesen betrifft oder berührt. Er hat die Aufgabe, die Kooperation der betreffenden Einrichtungen zu verbessern und gemeinsame Sachfragen zu behandeln. Darüber hinaus pflegt der Verband die fachliche Zusammenarbeit der Bibliotheken im Lande.

    Bei seiner Tätigkeit arbeitet der LV eng mit dem dbv, den bibliothekarischen Berufsverbänden und anderen Organisationen zusammen.

    Insbesondere
    • informiert der LV die Öffentlichkeit über wichtige Ereignisse im regionalen Bibliotheks- und Informationswesen mit dem Ziel, das Verständnis für deren Bedeutung und Erfordernisse zu vertiefen
    • setzt sich der LV bei den zuständigen Gremien und Behörden für die notwendigen rechtlichen Regelungen ein
    • wirbt der LV für das Buch und das Lesen als eine unentbehrliche Grundlage für Wissenschaft, Bildung und Information
    • unterstützt der LV den Einsatz von zeitgemäßen Informationstechniken, Medien und Organisationsformen
    • fördert der LV die spartenübergreifende Kooperation von Bibliotheken und anderen Informationseinrichtungen.

      Seine Ziele erreicht der LV vor allem durch
    • intensive Öffentlichkeitsarbeit
    • werbewirksame Präsentation und Aktionen
    • Informations- und Fortbildungsveranstaltungen und sonstigen Tagungen
    • Untersuchungen, Gutachten und Publikationen.
  2. Der Verbandszweck wird sachgemäß, gewissenhaft und selbstlos ausgeübt
  3. Der Verband ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ tätig und verfolgt keine
    eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die Umsetzung von Aufgaben nach Absatz 1 verwendet werden.
  4. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.
  5. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Förderung der Bibliotheken ist nicht davon abhängig, dass diese Einrichtungen oder ihrer Träger Mitglied im LV sind.

§ 3 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des LV sind die ordentlichen Mitglieder des dbv im Freistaat Sachsen, entsprechend § 3 der Satzung des dbv.
  2. Mitglieder des LV können werden Bibliotheken und/oder deren Träger mit ausschließlich nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Personal. Der Beitritt wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  3. Fördernde Mitglieder des LV können sonstige juristische oder natürliche Personen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Zur Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung beim LV entscheidend.
    2. Durch Ausschluss aus dem LV per Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann nur bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten und/oder wenn es gegen die Interessen des LV verstößt, beantragt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.
  5. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie gegen die Ausschließung aus dem LV ist Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ablehnung bzw. nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich einzureichen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder des LV, die dem dbv angehören, zahlen an den Bundesverband und sind im Rahmen des LV beitragsfrei.
  2. Mitglieder des LV, die dem dbv als Einzelmitglieder nicht angehören, zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in Anlehnung an die Sätze des dbv festgesetzt wird.
  3. Der Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder gemäß § 4 Absatz 3 wird im Einzelfall vom Vorstand bestimmt.

§ 5 Finanzierung

Die Finanzierung des LV erfolgt durch

  • seinen Anteil am Gesamtaufkommen der Mitgliedsbeiträge an den dbv gem. § 6 der Satzung des dbv (Beitragsordnung),
  • durch Beiträge, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung für eigene Zwecke des LV von den Mitgliedern erhoben werden können,
  • durch Zuwendungen des Freistaates Sachsen und
  • durch Spenden.

§ 6 Vergütungen, Entschädigungen

Die für den Zweck des LV ehrenamtlich tätigen Personen erhalten die aus dieser Tätigkeit erwachsenen Auslagen durch den LV erstattet. Ständig für den LV tätigen Personen kann durch den Vorstand eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des LV und entscheidet damit über alle Fragen von grundlegender Bedeutung für den Verband.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit, schlägt die Tagesordnung vor und lädt zur Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.:
    1. Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    6. Änderung der Satzung sowie die Auflösung des LV.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des LV für erforderlich hält oder mindestens der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung in Textform verlangt.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (per Post oder elektronisch, z.B. per E-Mail) unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. Postadresse gerichtet ist.
  6. Die Mitgliederversammlung findet entweder in Form einer Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Versammlung) statt. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, nach welchem Verfahren die Mitgliederversammlung abgehalten wird. Im virtuellen Verfahren ist die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort nicht erforderlich. Im Falle einer Online-Versammlung wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort zur Online-Stimmabgabe mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte, der Landesgeschäftsstelle bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. In dem nur mit den Legitimationsdaten zugänglichen virtuellen Raum haben die Mitglieder die Gelegenheit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände online abzustimmen.
  7. Anträge von Mitgliedern, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform einzureichen.
  8. Die bzw. der Vorsitzende des LV oder eine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig.
  10. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist von der Zahl der erschienenen Mitglieder nicht abhängig.
  11. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  12. In Fragen, die nur oder überwiegend eine Gruppe (wissenschaftliche oder öffentliche Bibliotheken) betreffen, kann die Mehrheit der Mitglieder dieser Gruppe auch von der Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht überstimmt werden.
  13. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin, bzw. dem Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von acht Wochen nach Absenden kein Einspruch beim Vorstand eingeht.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern (stellvertretende Vorsitzende). Von den weiteren Vorstandsmitgliedern sollen mindestens zwei aus der Gruppe der öffentlichen Bibliotheken und mindestens zwei aus der Gruppe der wissenschaftlichen Bibliotheken gewählt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl. Die Dauer ihrer Amtszeit beträgt drei Jahre. Ist eine Neuwahl vor Ablauf der Amtsperiode nicht möglich, so führt der Vorstand die Geschäfte bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung weiter. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied mit Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit.
  4. Zur Vorbereitung der Vorstandswahlen fordert der Vorstand die Mitglieder auf, acht Wochen vor der Wahl Vorschläge einzureichen. Der Vorstand hat die vorgeschlagenen Kandidaten den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 10 Arbeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des LV und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und deren Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
  2. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft diese in Textform ein, wenn die Geschäfte es nach seinem/ihren Ermessen erfordern oder eines der anderen Vorstandsmitglieder es in Textform verlangt. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige hinzugezogen werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, durch Umlauf oder unmittelbare Äußerung in Textform gefasst werden.
  5. Positionen und Erklärungen des LV werden durch Beschluss des Vorstandes verabschiedet. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, in denen eine Beschlussfassung nach Absatz 3 nicht möglich ist, kann die bzw. der Vorsitzende alleine einen Beschluss fassen.
  6. Der Vorstand kann eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister mit der Rechnungsführung des LV beauftragen. Ihre bzw. seine Befugnisse bestimmt der Vorstand. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie / er führt die Kassengeschäfte des LV. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat sie bzw. er dem Vorstand einen Kassenabschluss vorzulegen.

§ 11 Aufgaben der Geschäftsstelle (neu)

  1. Die Geschäftsstelle besteht aus den vom Vorstand eingestellten Mitarbeiter/innen. Sie können nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer benennen, dem es obliegt die laufenden Geschäfte zu führen und die Geschäftsstelle zu leiten.
  2. Die Mitarbeiter/innen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend und ohne Stimmrecht teil.
  3. Die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle führen die Beschlüsse des Vorstands aus und nehmen die laufenden Angelegenheiten des LV Sachsen wahr. Sie sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  4. Die Geschäftsstelle ist für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes verantwortlich. Sie legt ihn dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Die Geschäftsstellenmitarbeiter können im Rahmen des Haushaltes finanzielle Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung des Vorstands eingehen.
  5. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Jahresabrechnung. Sie legt sie nach gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht dem Vorstand im 1. Quartal des Jahres vor.

§ 12 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des LV darf nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des LV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein Vermögen an den Freistaat Sachsen zu überführen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Bibliothekswesens und der Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft im Lande zu verwenden.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Die Neufassung der Satzung tritt am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Der Text der Satzung wird allen Mitgliedern zugesandt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2022.